Satzung
aktuelle Satzung Stand 31.05.2024 als PDF (50KB)
Auszug aus der Satzung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO).
Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks verwendet.
2. Der Verein dient der Erhaltung der Blasmusik sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums und von der Blaskapelle betreuter Projekte.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln, durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die direkt, mittelbar oder ideell dem geförderten Zwecke dienen. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:
a) Förderung von Musikern und Jungmusikern.
b) Förderung musikalischer Freizeiten, Projektarbeiten, künstlerischer Auftritte und Workshops.
c) Bereitstellung zusätzlicher Mittel zum Erwerb von Instrumenten, Kleidung in Form von einer einheitlichen Außenpräsentation, Notenmaterial, Unterrichtsmaterial, sowie für den Bereich der Digitalisierung.
d) Unterstützung bei Veranstaltungen
e) Förderung nationaler und internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austauschs.
4. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
6. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.